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steckerfertige PV-Anlage
bis 600 VA

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Die Stadtwerke Gotha NETZ GmbH ist für Sie da:

Telefon: +49 3621 2 11 98 0
E-Mail: mail (at) stadtwerke-gotha-netz.de

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Sie möchten Ihren eigenen Strom erzeugen und eine steckerfertige PV-Anlage bzw. ein Balkonsystem in Betrieb nehmen? Ihre steckerfertige PV-Anlage ist kleiner 600 VA?

Steckerfertige PV-Anlagen unterliegen vor Inbetriebnahme einer Anmeldepflicht beim Netzbetreiber. Nutzen Sie dafür bitte den nachfolgenden Anmeldeprozess.

Bei der Installation sind die geltenden behördlichen Vorschriften oder Verfügungen zu beachten. Daneben gelten die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN VDE Normen, die Technischen Anschlussbedingungen (TAB), die FNN-Anwendungsregeln und sonstige besondere Vorschriften des Netzbetreibers.

Steckerfertige PV-Anlagen können nach DIN VDE 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 entweder fest oder über spezielle Energiesteckvorrichtungen angeschlossen werden. Werden steckerfertige PV-Anlagen über spezielle Energiesteckvorrichtungen (z. B. nach Vornorm VDE V 0628‐1) angeschlossen, so sind speziell zum Anschluss an vorhandene Endstromkreise die Anforderungen nach DIN VDE 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 zu berücksichtigen.

Viele wichtige Informationen und Hinweise zu steckerfertigen PV-Anlagen finden Sie auf der Website des VDE.

Falls keine zwei Energierichtungszählungen vorhanden sind, wird ein Wechsel des Zählers notwendig. Dieser wird durch die Stadtwerke Gotha NETZ GmbH gemäß den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf eine moderne Messeinrichtung (mit Erfassung beider Energierichtungen) bzw. ein Intelligentes Messsystem gewechselt. Sollte die Stadtwerke Gotha NETZ GmbH nicht der zuständige Messstellenbetreiber sein, hat der Anlagenbetreiber den Zählerwechsel zu veranlassen.

Hinweise zur Anmeldung:

  • Das vereinfachte Anmeldeverfahren ist nur möglich bis zu 600 VA in Summe für alle steckerfertigen Erzeugungsanlagen je Anschlussnutzeranlage und keinen weiteren Erzeugungsanlagen am Anschluss. Bei weiteren Erzeugungsanlagen am Anschluss ist insbesondere das Messkonzept abzustimmen.
  • Falls der Anlagenbetreiber nicht der Grundstückseigentümer ist, ist eine gemeinsame Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer/der Wohnungsverwaltung empfehlenswert.
  • Weitere Meldepflichten ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung (MaSt-RV). Weitere Informationen hierzu stellt die Bundesnetzagentur zur Verfügung.
  • Der VDE/FNN hat eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen zu steckerfertigen PV-Anlagen unter www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose veröffentlicht
Anmeldung

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Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die Anmeldung Ihrer steckerfertigen PV-Anlagen mit einer Leistung bis 600 W ganz schnell und einfach online mitzuteilen.

Standort der Anlage

Standort der Anlage

Adresse
Gemarkung

Die Gemarkung ist ein großräumig umschlossenes Gebiet, das meistens in Bezug zu natürlichen Begrenzungen steht. Häufig entspricht es der Fläche des Ortsgebietes und führt seinen Namen. Die Gemarkung ist die größte Ordnungseinheit aller Katasternachweise, sie besteht in der Regel aus mehreren Fluren.

Die Flur ist ein Teil der Gemarkung und umfaßt die kleinsten Buchungseinheiten des Katasters, die Flurstücke. Im alten, noch nicht digitalen Kataster wird die Flur auf einem Kartenblatt, der Flurkarte, dargestellt.

Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke erhalten eine besondere Nummer, ersichtlich im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS (Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem).
Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken gebildet werden, wenn diese einem Eigentümer gehören und auf einem Grundbuchblatt verzeichnet sind.

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